Infrastruktur
- Datenbank und Dokumentenspeicher bei Hetzner in Deutschland
- TLS auf den Übertragungswegen
- Verschlüsselung auf System- und Speicherebene laut TOMs
Trust Center
Individuelle Verträge können nach der Registrierung in der Anwendung geschlossen werden. Diese stehen Ihnen dann im Kanzleibereich zur Verfügung.
Hetzner Online GmbH
Geltungsbereich: Hosting und Rechenzentren der Hetzner Online GmbH. Quelle
DSGVO
Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO. Weisungen, Vertraulichkeit und Betroffenenrechte sind im AVV geregelt.
TOMs
Technische und organisatorische Maßnahmen nach Art. 32 DSGVO stehen als Anlage zum AVV.
Deutschland
Datenbank und Dokumentenspeicher liegen bei Hetzner in Deutschland. Unterstützende Dienste verarbeiten in der EU.
Öffentliche Texte sind verlinkt. Die Zusatzvereinbarung für Berufsgeheimnisträger bleibt in der Anwendung.
Die allgemeine Genehmigung steht in Anlage 2 des AVV. Änderungen werden vorab angekündigt.
Anwendungsinfrastruktur, persistente Speicherung, Datenbankbetrieb sowie Objekt- und Dateispeicherung in deutschen Rechenzentren.
Hinweise des AnbietersSystembenachrichtigungen und die Kommunikation zwischen Kanzlei und Mandanten. Die Verarbeitung bleibt in der Europäischen Union.
Hinweise des AnbietersEreignisdaten zur Auswertung der Nutzung. Keine Namen, Steuerdaten oder Dokumenteninhalte. Datenschutzfreundliche Konfiguration nach Art. 28 DSGVO.
Hinweise des AnbietersDatenbank und Dokumentenspeicher liegen laut AVV bei der Hetzner Online GmbH in Deutschland. Brevo und PostHog verarbeiten die jeweils erforderlichen Daten in der Europäischen Union.
Für unterstützende Auswertungen werden ausschließlich pseudonymisierte Falldaten übermittelt, ohne Namen, Adressen oder Steuer-Identifikationsnummern. Der AVV schließt aus, dass der Auftragsverarbeiter diese Daten für das Training eigener oder externer Modelle nutzt.
Der Auftragsverarbeitungsvertrag beschreibt Gegenstand, Weisungen, TOMs, Unterauftragsverarbeiter sowie Löschung und Rückgabe. Die Datenschutzerklärung beschreibt die Verarbeitung auf der Website.
Ja. Die Zusatzvereinbarung ist keine öffentliche Seite und keine Registrierungs-Checkbox. Ein Kanzlei-Inhaber fordert sie in der Anwendung an, signiert sie dort, und erhält das signierte Dokument per E-Mail.
Personenbezogene Daten werden nach Weisung gelöscht oder exportiert, soweit keine gesetzliche Aufbewahrungspflicht entgegensteht. Der AVV nennt dafür 60 Tage für die Löschung und 30 Tage für den Export.
27. Oktober 2026
Verträge, Kontrollen, Unterauftragsverarbeiter und häufige Fragen stehen ab jetzt an einem Ort. Änderungen an Unterauftragsverarbeitern werden hier und gemäß AVV vorab mitgeteilt. Maßgeblich bleibt der veröffentlichte Vertragstext.